Ab dem 1. Januar 2021 treten für Verkehrsteilnehmer neue Vorschriften in Kraft, die insbesondere das Fahren auf Autobahnen, die Mobilität mit dem Fahrrad, das Parken und Autofahren lernen betreffen. Wir haben hier die wichtigsten Bestimmungen zusammengestellt, um dir dabei zu helfen, dich im Verkehr richtig zu verhalten:
Um die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge zu erleichtern, müssen Autofahrer in der Mitte der zwei Fahrstreifen eine Notspur einrichten, ohne den Pannenstreifen zu belegen. Auf einer dreispurigen Autobahn müssen die Fahrzeuge auf dem mittleren und rechten Fahrstreifen nach rechts und die Fahrzeuge auf der linken Fahrbahn nach links einspuren.
In solchen Situationen ist es wichtig, die Warnblinkanlage so schnell wie möglich einzuschalten.
Das "Reissverschlussprinzip" ist obligatorisch, sobald auf der Autobahn eine Spur abgebaut werden muss. Um den Verkehr flüssig zu halten und einen Rückstau zu vermeiden, müssen Automobilisten die Fahrer von einer Spur, die beispielsweise wegen Strassenarbeiten gesperrt ist, einschwenken lassen.
Wenn sich auf der linken Fahrspur (oder bei einer dreispurigen Autobahn auf der mittleren Fahrspur) eine Fahrzeugkolonne gebildet hat, dürfen Autofahrer rechts von den Fahrzeugen vorbeifahren, welche sich auf der linken Fahrspur befinden. Rechtsüberholen und Wiedereinschwenken bleibt jedoch verboten!
13. Dezember 2019
Auch im kommenden Jahr gibt es wieder einige Änderungen an der Straßenverkehrsordnung (StVO). Wir werfen einen Blick auf die neue, Regeln, Gesetze und Strafen, die insbesondere Motorradfahrer betreffen.Das bisherige Überholverbot – ein rotes und ein schwarzes Auto nebeneinander im roten Kreis – schliesst Einspurfahrzeuge nicht ein.
Konkret: Bei Einhaltung des Sicherheitsabstands dürfen Autos Motorräder trotz des Verbots überholen. Das soll ein neues Schild (unten) nun korrigieren: Es verbietet laut Verordnung des Bundesverkehrsministeriums mehrspurigen Fahrzeugen, einspurige zu überholen.
Aufgestellt werden soll es an „besonders gefahrenträchtigen Fahrbahnabschnitten“ wie Engstellen, Gefällen und Steigungen. Zwar soll das Verbot hauptsächlich Radfahrer schützen, schließt Motorräder aber ausdrücklich mit ein. Bei Verstoss drohen 150 Euro Bussgeld.
13. Dezember 2019
Art. 15 Abs. 2 VZV
Der Lernfahrausweis
der Kategorie A wird für Motorräder, einschliesslich solche mit Seitenwagen,
mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung
und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg erteilt.
Art. 15 Abs. 2 bis VZV
Der Lernfahrausweis
der Kategorie A ohne Leistungsbeschränkung wird Personen erteilt, die den
Führerausweis der Kategorie A mit Leistungsbeschränkung seit mindestens zwei
Jahren besitzen und die klaglose Fahrpraxis nach Artikel 8 Absatz 6 nachweisen
können.
Art. 19 Abs. 1 und 3 VZV
Wer den
Führerausweis der Kategorie A oder der Unterkategorie A1 erwerben will, muss
innert vier Monaten seit der Erteilung des Lernfahrausweises die praktische
Grundschulung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A
absolvieren. Wird ein neuer Lernfahrausweis ausgestellt, so muss die praktische
Grundschulung nicht wiederholt werden. Die praktische Grundschulung dauert zwölf
Stunden.
Art. 24 Abs. 3 VZV
Der Führerausweis
der Kategorie A mit Leistungsbeschränkung wird Personen erteilt, die einen
Lernfahrausweis mit Leistungsbeschränkung besitzen und die praktische
Führerprüfung bestanden haben. Der Führerausweis der Kategorie A ohne
Leistungsbeschränkung wird Personen erteilt, die einen Lernfahrausweis ohne
Leistungsbeschränkung besitzen und die praktische Führerprüfung bestanden
haben.
Jede höhere Motorradkategorie soll nur noch nach Bestehen einer praktischen Führerprüfung erworben werden können. Deshalb muss auch für die Kategorie A ohne Leistungsbeschrän-kung ein Lernfahrausweis erworben werden, der nur noch Personen erteilt wird, die die Kategorie A 35kW seit mindestens zwei Jahren besitzen und eine klaglose Fahrpraxis nachweisen können (4.2 Abs. 2 der Erläuterungen).
Art. 151l
Übergangsbestimmungen VZV
3 Für Personen, die
den Führerausweis der Kategorie A, beschränkt auf eine Motorleistung von 35 kW
und ein Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20
kW/kg vor dem 1. Januar 2021 erworben haben, gilt Artikel 24 Absatz 5 des
bisherigen Rechts weiterhin.
4 Personen, die den Lernfahrausweis der Unterkategorie A1 vor dem 1. Januar 2021 erworben haben und die achtstündige praktische Grundschulung nach bisherigem Recht absolviert haben, werden zur praktischen Führerprüfung zugelassen. Sind diese Personen Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B oder der Unterkategorie B1, so wird ihnen der Führerausweis ohne praktische Führerprüfung erteilt.
20.3 Abs. 3
(Erläuterungen)
Führerprüfung für altrechtliche Bewerber um die Kategorie A
Bewerber um die
Kategorie A, die eine zweijährige Fahrpraxis mit der Kategorie A 35kW
nachweisen müssen, erhalten den Ausweis heute prüfungsfrei. Bewerber, die den
Führerausweis der Kategorie A 35kW beim Inkrafttreten des neuen Rechts bereits
besitzen, erhalten den Führerausweis der Kategorie A nach dem Nachweis der
zweijährigen klaglosen Fahrpraxis weiterhin prüfungsfrei.
Anmerkungen zu den
kleineren Motorrädern (bzw. Kleinmotorräder)
Die schweizerischen Kategorien sollen mit jenen der EU harmonisiert werden, zudem soll das Mindestalter auf EU-Niveau gesenkt werden. Künftig sollen Motorräder der 125-er-Klasse bereits ab 16 Jahren geführt werden dürfen (heute in der Schweiz: ab 18 Jahren). Die neue EU-Klasse AM beinhaltet das Recht, Kleinmotorräder zu führen (Höchstgeschwindigkeit 45 km/h, Hubraum maximal 50 cm3 oder Leistung 4 kW). Sie wird in die Unterkategorie A1 integriert. Das Mindestalter beträgt 15 Jahre (heute in der Schweiz: 16 Jahre). Keine Änderung gibt es beim Mindestalter für die Kategorie A beschränkt auf 35 kW (EU=A2), das bei 18 Jahren bleibt.
28. Januar 2019
Für Motorräder: Kein Direkteinstieg mehr in die unbeschränkte Kategorie
Wer die leistungsstärksten Motorräder fahren will, muss künftig zuerst mindestens 2 Jahre ein auf 35 kW beschränktes Motorrad der Kategorie A fahren. Der Direkteinstieg in die stärkeren Motorradkategorien ist künftig nur noch für Personen möglich, die berufsmässig auf das Führen solcher Motorräder angewiesen sind, wie Motorradmechaniker, Polizisten oder Verkehrsexperten.
Kernpunkte der Revision sind die Kürzung der Weiterausbildung während der Probezeit auf einen Tag und die Einführung der Möglichkeit, den Lernfahrausweis für Personenwagen (Kat. B) bereits mit 17 Jahren zu erwerben.
Die vollständigen Änderungen findest Du beim Bundesamt für Strassen (ASTRA):
https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/themen/fuehrerausweis-ausbildung/revision-fuehrerausweisvor...Verlängerung der Nachprüffristen für gewisse Fahrzeuge
Ab 1. Februar 2017 müssen Personenwagen und Motorräder erst nach fünf Jahren, spätestens aber bis zum sechsten Jahr nach der ersten Inverkehrsetzung beim Strassenverkehrsamt nachgeprüft werden.
Für ab dem 1. Januar 2017 importierte neue Motorräder werden gleichzeitig mit der EU neue, strengere Abgasvorschriften eingeführt. Damit wird der schweizerische Fahrzeugpark erneut schadstoffärmer.
Rückblick 2016
Am 1. Oktober 2016 wird in der Schweiz die beweissichere Atem-Alkoholkontrolle eingeführt. Fortan ist bei polizeilichen Alkoholkontrollen im Strassenverkehr nur noch in Ausnahmefällen eine Blutprobe nötig. Gemessen wird nicht mehr der Blutalkohol-Gehalt, sondern die Menge Alkohol in der Atemluft. Damit gelten ab Oktober 2016 eine neue Messeinheit und neue Zahlen; die Regeln und Sanktionen bleiben aber gleich, es gibt keine Verschärfung. Die Einführung der neuen Messmethode erfolgt schrittweise, weil noch nicht alle Kantone die entsprechenden Geräte besitzen.
Die Geräte zeigen nicht mehr Promille-Werte an (Gramm Alkohol pro Kilogramm Blut) sondern Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft (mg/l). Damit ändern sich auch die Zahlen: Was bisher 0,50 Promille Blutalkohol waren, sind ab jetzt 0,25 Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft; 0,8 Promille entsprechen 0,4 Milligramm pro Liter. Die Zahlen halbieren sich, inhaltlich entsprechen sie jedoch den bisherigen Grenzwerten.
Ganz abgeschafft wird die Blut-Alkoholkontrolle sowieso nicht: In bestimmten Fällen (z.B. Verdacht auf Betäubungsmittel- oder Medikamentenkonsum, Nachtrunk, Atemwegserkrankung, nach Unfällen) kann die Polizei weiterhin eine Blutprobe anordnen. Auch die betroffenen Fahrzeuglenkenden können auf Wunsch die Fahrfähigkeit mittels Blutprobe bestimmen lassen.